Bushido sendet Instagram-Story aus der Wahlkabine – und verstößt damit gegen das Wahlgeheimnis


Sowohl Armin Laschet, als auch Rapper Bushido nahmen es mit dem Wahlgeheimnis wohl nicht so genau. Während sich Laschet sich mit einem falsch gefalteten Wahlzettel fotografieren ließ, veröffentlichte der Rapper seine Entscheidung direkt aus der Kabine.

Der richtige Umgang mit dem Wahlgeheimnis will gelernt sein. Die Unkenntnis über die individuelle Stimmabgabe dient eigentlich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl und soll Wähler*innen vor Beeinflussung schützen. Einer, der es mit diesem Grundsatz nicht so genau nahm, war CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet, der sich bei der Abgabe seines Wahlzettels in seinem Wahlkreis in Aachen fotografieren ließ. Der falsch gefaltete Wahlzettel offenbarte dabei seine Wahlentscheidung für – Überraschung – seine eigene Partei. Das Bild sorgte kurz darauf in den Sozialen Netzwerken für Aufregung. Rapper Bushido ging noch einen Schritt weiter und veröffentlichte seine Stimmabgabe direkt in seiner Instagram-Story. Interessant ist dabei auch der Grund für seine Entscheidung.

Bushido ließ sich bei seiner Wahl von seinen Kindern beraten

Die Wahl des Rappers, der vor einiger Zeit mal ein Praktikum bei der CDU absolvierte, fiel dieses Mal offenbar auf die Tierschutzpartei. Wer nun aber glaubt, Bushido läge das Tierwohl allgemein am Herzen, irrt. Die Entscheidung trafen dieses Mal wohl Bushidos Kinder. So beschrieb es der Rapper zumindest in seiner Instagram-Story. Die Tierschutzpartei durfte sich dabei über kostenlose Werbung freuen, da der Rapper zusätzlich noch den offiziellen Account der Partei verlinkte. Dabei verstieß Anis Ferchichi, wie der Rapper mit bürgerlichem Namen heißt, auch gegen das Fotografie-Verbot in Wahlkabinen. Ob der Musiker sich über seinen Regelverstoß im Klaren war, ist nicht klar.

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Worin unterscheiden sich der Fall Bushido und der Fall Laschet?

Einen signifikanten Unterschied in den Fällen von Bushido und Lascht gibt es jedoch, da Laschet seine Wahlentscheidung nicht selbst veröffentlichte. In einem Interview mit „Bild“ sagte die Rechtsexpertin Nicole Mutschke zu dem Fall Laschet: „Es ist umstritten, ob man gegen das Wahlgeheimnis verstößt, wenn man seine eigene Stimme veröffentlicht. Diverse Strafanzeigen wurden aber in der Vergangenheit zurückgewiesen mit der Begründung, dass jemand nach STGB nicht man selbst sein kann. Allerdings meint der Bundeswahlleiter, dass es ein Verstoß ist, wenn man selbst die Stimme öffentlich macht.“

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Erfolgt ein rechtsgültiger Verstoß gegen das Wahlgeheimnis nach Paragraf 107 c des Strafgesetzbuches (StGB), gilt: „Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ob Bushido nun harte Konsequenzen zu befürchten hat, ist fraglich. Eins ist jedoch klar: Sowohl die Stimmabgabe von Bushido, als auch die von Laschet, hätte von der Wahlleitung zurückgewiesen werden können.