Moses Pelham vs. Kraftwerk: EuGH trifft endgültiges Urteil in Sachen Sampling


Ist das Samplen von Musik rechtmäßig? Diese Frage hat nun der EuGH in Luxemburg beantwortet und sich damit klar positioniert.

Im Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk ist es nun zu einem Urteil gekommen. Damit setzen die Richter auch ein Zeichen für Sampling im Allgemeinen.

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg verkündete, dass Sampling zwar durchaus einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerproduzenten darstellen könne, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolge – die Nutzung eines Ton-Fragments in stark geänderter Form stelle jedoch auch ohne Zustimmung keinen Rechtsverstoß dar.

Welches Equipment verwenden eigentlich … Kraftwerk?

Damit fällt das Urteil in diesem Falle zugunsten Moses Pelhams und mit ihm zahlreicher weiterer Künstler aus.

Beim Sampling von Musik werden Fragmente eines bereits bestehenden Songs in einen anderen eingearbeitet. Ob es sich dabei um künstlerische Freiheit oder um einen Verstoß gegen das Urheberrecht handelt, ist eine oft gestellte Frage. Gerade im HipHop ist das Stilmittel des Samplings ein häufig eingesetztes Element. Das Adaptieren und Weiterverarbeiten bereits existierender musikalischer Bausteine ist ein wesentlicher Teil der Remix-Kultur und aus dieser nicht mehr wegzudenken.

Moses Pelham benutzte zwei Sekunden von Kraftwerk Song

1997 verwendete HipHop-Produzent Moses Pelham ein zweisekündiges Sample von Kraftwerks „Metall auf Metall“ für den Beat von Sabrina Setlurs „Nur mir“. Die Electropop-Pioniere verklagten ihn daraufhin — eine Entscheidung, die Pelham bis heute nicht nachvollziehen kann:

HipHop ist ohne Sampling nicht möglich. Es gibt keine Kunst im luftleeren Raum, es geht immer um die Auseinandersetzung mit anderer Kunst.

Die Verhandlungen zu dem kontroversen Rechtsstreit laufen bereits seit 1998.

Im Mai 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht erstmals zugunsten Moses Pelhams. Musikproduzenten dürfe kein generelles Verbotsrecht gegenüber anderen Künstlern gegeben werden, da dies ein immenser Eingriff in deren künstlerische Freiheit wäre. Zudem kam man zu dem Urteil, dass es durch Sampling zu keinerlei wirtschaftlicher Einbußen seitens der Kläger käme. Das entnommene Tonspur-Fragment sei schließlich weiterhin im originalen Song enthalten.

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Vom Bundesverfassungsgericht ging der Fall jedoch sofort weiter an den Bundesgerichtshof (BGH). Hier sollten die allgemeinen Richtlinien für solche Fälle dem Urteil entsprechend geändert werden. Der BGH zweifelte das Urteil aufgrund einer produzentenfreundlicheren europäischen Richtlinie zum Urheberrecht jedoch an und übergab den Fall an den EuGH, der sich in letzter Instanz erneut mit dem Problem auseinandersetzen sollte.